Unsere Stiftungssatzung
Stiftungssatzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "NABU-Stiftung Nationales Naturerbe". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zwecke
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist
a) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes
b) Förderung der Volksbildung, um ökologisches Verständnis zu erreichen
c) Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den unter § 2 (2) Nummer a) und b) genannten Gebieten.
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere auf von der Stiftung eigens hierfür erworbenen, gepachteten oder verwalteten Flächen verfolgt durch
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) den Aufbau und die Unterhaltung von Umweltbildungseinrichtungen wie Lehrpfaden, Informationszentren sowie die Erstellung von Publikationen,
d) die Durchführung und Unterstützung von Diplom-, Doktor- und sonstigen Forschungsarbeiten, mit denen wissenschaftliche Grundlagen für die unter § 2 (3) Nummer a) bis c) genannten Tätigkeiten verbessert werden.
4. Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln zur Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 A0.
§ 3 Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
1. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch aus Übertragung von 250.000 Euro. Dem Stiftungsvermögen wachsen evtl. weitere Zuwendungen - die hierfür bestimmt sind - von Seiten des Stifters oder Dritter zu.
2. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen und Spenden.
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Mit der Zustimmung des Stifters können bis zu 5 % des Vorjahresbestandes des Vermögens im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden, sofern dadurch der dauerhafte Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird und die Rückführung gesichert ist.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
4. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organ der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat
2. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidium des Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Bundesverband, für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte bestellt werden. Als Nachweis der Bestellung dient der Aufsichtsbehörde gegenüber eine Anzeige der Vertretungsberechtigten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Bundesverband.
Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Präsidium des Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Bundesverband, erlischt die Bestellung.
Die Mitglieder des Vorstands der Stiftung wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, bestellt das Präsidium des Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Bundesverband, einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
3. Eine Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder durch das Präsidium des Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Bundesverband, ist möglich.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands
1. Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Dazu gehören insbesondere:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung,
b) die Vermögensverwaltung,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und Rechnungslegung,
d) die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel,
e) Öffentlichkeitsarbeit i. S. des Satzungszwecks,
f) Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung sowie Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
3. Der Vorstandsvorsitzende kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat setzt sich aus den Vorsitzenden der Landesverbände des Naturschutzbundes Deutschlands (NABU) e.V. zusammen.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind:
a) Die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Beschlussfassung über die inhaltlichen Leitlinien der Stiftung.
§ 9 Beschlussfassung
Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung einer der Stellvertreter des jeweiligen Organs lädt alle Organmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen für Vorstandssitzungen und einer Frist von vier Wochen für Sitzungen des Stiftungsrates ein. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
Beschlüsse der Organe der Stiftungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Organmitglieder gefasst.
Über die Sitzungen der Organe der Stiftung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 10 Kuratorium
1. Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, dem Personen angehören, die den Stiftungszweck in besonderer Weise fördern. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
2. Mitglieder des Kuratoriums können abberufen werden. Diese Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsjahr, Geschäftsführung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der Vorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken.
3. Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.
§ 12 Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensfall
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung sowie die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stifters. Diese ist der Aufsichtsbehörde durch die Bestätigung der zur Vertretung Berechtigten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V., Bundesverband, nachzuweisen. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf hierdurch nicht gefährdet werden.
2. Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf den Naturschutzbund Deutschland e.V., Bundesverband, mit der Auflage zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden.
§ 13 Staatsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.
b) den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten, bei Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von acht Monaten, nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.